AGB
09.09.2010
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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN FIRMENGRUPPE PFEIFER

I. Geltungsbereich und Anwendung der Geschäftsbedingungen:
Für Verträge über Warenlieferungen und sinngemäß auch über andere Leistungen unserer Unternehmung geltend nachstehende Geschäftsbedingungen:
1. Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Unternehmens des Vertragspartners noch eine juristische Person des öffentlichen Rechtes betreffen, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) nur nach Maßgabe des § XIII.
2. Sie sind auch dann wirksam wenn wir uns ­ im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung ­ bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie berufen.
3. Etwaige Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen haben nur Wirksamkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
4. Subsidiär gelten die einschlägigen ÖNORMEN, die österreichischen Holzhandelsusancen im Inland und die Tegernsee-Gebräuche für in Deutschland abgeschlossene Verträge sowie fürbrettschichtverleimtes Holz
(Leimbinder) auch die Normen DIN 1052 und DIN 18203.

II. Angebote:
1. Unsere Angebote gelten freibleibend.
2. Die in unseren Katalogen, Prospekten etc. enthaltenen Angaben sind unverbindlich.
3. An sämtlichen Angebots- und Projektunterlagen steht uns Urheberrechtschutz zu und dürfen diese nur mit unserer Zustimmung zur Vervielfältigung oder an Dritte weitergegeben werden. Über unsere Aufforderung sind diese zurückzustellen.
4. Abrufaufträge für Standardprodukte: Der Besteller hat eine Liefermenge, die innerhalb eines zu vereinbarenden Zeitraumes durch Einzelabruf ausgeschöpft wird, zu vereinbaren. Die Abrufe sind uns spätestens sechs Wochen vor Lieferung schriftlich bekannt zu geben.

III. Vertragsabschluss:
Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn entweder die schriftliche Bestätigung von uns vorliegt oder eine Versandanzeige oder Rechnung von uns ausgestellt, oder die Lieferung durch uns durchgeführt wurde.

IV. Rücktritt vom Vertrag bei Leistungsverzug des Verkäufers:
1. Der Käufer ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und dabei sogleich den Rücktritt angedroht hat.
2. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Käufer nur dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

V. Lieferung:
1. Die Lieferfrist beginnt spätestens zu folgenden Zeitpunkten:
a. Datum der Auftragsbestätigung;
b. Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden Voraussetzungen zur Durchführung des Auftrages;
c. Datum an dem wir eine vor der Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten;
2. Genehmigungen, die für die Ausführung von Anlagen erforderlich sind, sind vom Käufer auf seine Kosten zu erwirken und wird die Lieferfrist, wenn diese Genehmigungen nicht rechtzeitig vorliegen, entsprechend verlängert.
3. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.
4. An vereinbarte Lieferungs- und Leistungsfristen sind wir nicht gebunden in Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem oder in einem für uns arbeitenden Betrieb, bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen und nicht termingerechter Selbstbelieferung, Transport- und Verzollungsverzug, Transportschäden, Rohstoffmangel, sowie in Fällen von höherer Gewalt. Die vorangeführten Umstände führen auch dann zu einer Verlängerung der Lieferfrist, wenn sie bei unserem Zu- oder Vorlieferanten eintreten. Bei Nichtannahme der versandbereiten Ware durch den Käufer oder bei Unmöglichkeit der Absendung der Ware ohne unser Verschulden, sind wir auf Kosten des Käufers berechtigt, dieWare einzulagern, wodurch die Lieferung als erbracht gilt. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfahren dadurch keine Änderung.
5. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung werden Schadenersatzansprüche des Käufers ausgeschlossen.
6. Zur Lieferung von Waren oder Bestandteilen, die sich nicht mehr in der Produktion befinden, sind wir trotz Vertragsabschluss nicht verpflichtet.

VI. Erfüllung und Gefahrenübergang:

1. Nutzung und Gefahr gehen ­ sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde ­ mit Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung; dies gilt auch dann, wenn die Lieferung im Rahmen der Montage erfolgt oder wenn der Transport durch uns durchgeführt oder organisiert bzw.
geleitet wird.
2. Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der durch den Käufer verursacht wird, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Bei Lieferung auf Abruf gilt die Ware spätestens sechs Monate nach Bestellung als abgerufen.
3. Vereinbarte Güteprüfungen oder Probebetriebe berühren nicht den vereinbarten Erfüllungsort bzw. Gefahrenübergang.

VII. Gewährleistung:
Sofern es sich um ein Verbrauchergeschäft handelt, kommen die Bestimmungen des ABGB und des Konsumentenschutzgesetzes zur Anwendung, für alle anderen Fälle gilt Nachstehendes als vereinbart:
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges; dies gilt auch für Liefer- und Leistungsgegenstände, die mit einem Gebäude oder Grund und Boden fest verbunden sind (werden).
2. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich zu untersuchen und allfällige Mengen­ oder Qualitätsmängel sofort bei Ablieferung der Ware detailliert und schriftlich geltend zu machen; Preisminderung wird ausgeschlossen. Geringfügige Abweichung, z.B. bei Holzmaserung und Holzfarbe, stellen keinen Mangel dar, weil Holz ein natürlicher Werkstoff ist.
3. Die mit der Behebung der Mängel auf unserer Seite entstehenden Nebenkosten wie z.B. Ein- und Ausbau, der Transport, Fahrt- und Wegzeit gehen zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat hiefür die erforderlichen Hilfskräfte und alle übrigen nach unserer Ansicht notwendigen Vorrichtungen unentgeltlich beizustellen.
4. Bei Verkauf gebrauchter Waren, Umänderungen, Umbauten oder Reparaturaufträgen übernehmen wir keine Haftung; weiters übernehmen wir keine Haftung für den natürlichen Verschleiß.
5. Gewährleistungsansprüche erlöschen, wenn ohne unsere schriftliche Zustimmung durch wen auch immer an den gelieferten Gegenständen Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen werden. Rechnungen hierüber werden nicht anerkannt.
6. Angaben über technische Spezifikationen gelten nicht als zugesicherte Eigenschaften.
7. Zwischen dem Käufer und uns wird die Anwendung des § 933 b ABGB
(Rückgriffs- bzw. Regressrecht) ausgeschlossen.
8. Den Übernehmer trifft die Beweislast dafür, dass ein innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretender Mangel schon im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

VIII. Rücktritt vom Vertrag:
1. Wir sind berechtigt vom Vertrag zurückzutreten:
a. Wenn die Ausführung der Lieferung bzw. der Beginn oder die Weiterführung der Leistung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich oder trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist weiter verzögert wird;
b. wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet, noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt;
c. wenn die Verlängerung der Lieferfrist wegen der in Punkt V. 4 angeführten Umstände insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch sechs Monate, beträgt.
d. Wenn über das Vermögen des Käufers das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.
2. Für den Fall des Vertragsrücktrittes oder der Stornierung durch den Verkäufer oder der Nichtannahme der Ware durch den Käufer, sind wir unbeschadet aller sonstigen Ansprüche berechtigt, zur Deckung unserer Aufwendungen einen Betrag in der Höhe von 20% der Auftragssumme als Stornogebühr zu verlangen. Darüber hinaus haftet der Besteller für sämtliche Kosten, insbesondere der Vorbereitungsarbeiten, Kosten der Anbotserstellung und dergleichen mehr. Im Übrigen gelten Bestellungen als unwiderruflich. Bestellte Ware und Werkstücke werden von uns weder ausgetauscht noch zurückgenommen.

IX. Preise und Zahlungsbedingungen:
1. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, kommt folgende Regelung zum tragen: Die Preise gelten ab Werk bzw. ab Lager exklusive Verpackung, Verladung und Mehrwertsteuer.Allfällige mit der Lieferung anerlaufene Gebühren, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben trägt der Käufer.
Bei Vereinbarung der Lieferung durch uns mit Zustellung hat der Käufer, wenn von ihm gewünscht, die Kosten der Transportversicherung zu bezahlen, wobei er auch für das Abladen und Vertragen Sorge zu tragen hat. Die Verpackung wird von uns nicht zurückgenommen.
2.Die Preise basieren auf den Kosten zum Zeitpunkt des erstmaligen Preisangebotes. Bei Änderung der Kosten bis zur Lieferung sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.
3. Nach tatsächlichem Aufwand werden Leistungen und Mehrleistungen, deren Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit erst bei Durchführung des Auftrages auftreten, verrechnet, wobei eine besondere Mitteilung an den Käufer nicht notwendig ist.
4. Für die Erstellung von Angeboten, in welcher Form auch immer, oder für Begutachtungen hat der Käufer die beim Verkäufer auflaufenden Kosten diesem zu ersetzen; auch wenn es zu keiner Auftragserteilung kommt.
5. Die Annahme von Wechseln und Schecks behalten wir uns vor. Gegebenenfalls erfolgt die Annahme immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort in bar zu bezahlen. Eine Verpflichtung zur rechtzeitiger Vorlage, Protest usw.
besteht für uns nicht.
6. Im Falle des Zahlungsverzuges können wir unbeschadet weiterer Ansprüche die banküblichen Zinsen, mindestens jedoch Zinsen in der Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, berechnen.
7. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir nach unserer Wahl berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder unbeschadet allfälliger Schadenersatzansprüche vom Vertrag zurückzutreten. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.
8. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall sofort fällig, wenn der Käufer mit der Erfüllung einer Verbindlichkeit uns gegenüber in Verzug gerät.
9. Der Käufer ist nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie auf Grund von Mängelrügen erhoben sind, mit seinen Zahlungen inne zu halten oder Zahlungen zu verweigern. Auch kann er mit etwaigen Gegenforderungen nicht aufrechnen, es sei denn, sie sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
10. Wenn mit einem befugten Vertreter oder Bevollmächtigten unserer Unternehmung keine gesonderte Zahlungsvereinbarung getroffen worden ist, dann sind Warenlieferung binnen Wochenfrist nach Rechnungsdatum einschließlich der enthaltenen Mehrwertsteuer zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Verkäufers in der Währung des Verkäufers zu erfolgen.
11. Bei Teilleistung werden ausdrücklich Teilzahlungen vereinbart, die nach Erhalt der Teilrechnung ohne Abzug binnen Wochenfrist zur Zahlung fällig sind.
12. Eine Zahlung gilt an dem Tag geleistet, an dem der Verkäufer über sie verfügen kann.

X. Sicherungsrechte:
1. Auf Grund des Vertrages gelieferte Waren bleiben solange unser Eigentum, bis der Käufer seine aus diesem Vertrag entspringenden Leistungen vollständig erfüllt hat (Eigentumsvorbehalt).
2. Der Käufer hat die von uns gelieferten Waren bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes für uns zu verwahren.
Er ist jedoch berechtigt, die Waren im üblichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiterzuveräußern.
3. Der Käufer tritt bereits jetzt ­ ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf ­ die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehendenAnsprüche bis zur Tilgung aller unserer Forderungen mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Dies gilt entsprechend bei Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermengung.
4. Werden unsere Waren oder die daraus hergestellten Sachen wesentliche Bestandteile des Grundstückes eines Dritten, so tritt der Käufer schon jetzt seine dafür erworbenen Forderungen, die auch seine übrigen Leistungen decken können, mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar in Höhe des Wertes unserer Lieferung.
5. Soweit von uns gefordert, hat der in Verzug geratene Käufer die Abtretung seiner Schulden anzuzeigen, uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen seine Schuldner erforderlichen Auskünfte zu geben und die dazu notwendigen Unterlagen auszuhändigen.
6. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren darf der Käufer weder verpfänden, noch sicherungshalber übereignen. Bei etwaigen Pfändungen oder sonstiger Inanspruchnahme durch dritte Personen ist der Käufer verhalten, unser Eigentumsrecht geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung unserer Saldoforderung.
7. Der Käufer verpflichtet sich, einen auf das Sicherungseigentum hinweisenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen.

XI. Haftung:
1. Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes nur, sofern uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ebenso ausgeschlossen, wie der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Käufer.
2. Wir haften innerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes für Personen- sowie für Sachschäden, die ein Verbraucher erleidet. Für Sachschäden, die ein Unternehmererleidet, haften weder wir noch unsere Vor- oder Zulieferer.
3. Bei Nichteinhaltung allfälliger Bedingungen für Montage, Inbetriebnahme und Benutzung oder der behördlichen Zulassungsbedingungen ist jeder Schadenersatz ausgeschlossen.
4. Die vorangeführten Haftungsbeschränkungen sind vollinhaltlich allfälligen Abnehmern zu überbinden, dies mit der Verpflichtung zu weiterer Überbindung.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte:
1. Wird eine Ware von uns auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des Käufers angefertigt, so hat der Käufer uns im Falle einer allfälligen Verletzung von Schutzrechten schad- und klaglos zu halten.
2. Ausführungsunterlagen wie  z.B. Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc.. Punkt II. 3. gilt auch für Ausführungsunterlagen.

XIII. Geltung der AGB für Verbraucher gem. § 1 Konsumentenschutzgesetz:
1. Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt; wir können jedoch keine Gewähr für ihre Richtigkeit übernehmen.
2. Punkt III gilt mit dem Zusatz, dass die Auftragsbestätigung innerhalb von vierzehn Tagen ab Erteilung des Auftrages erfolgt. Ist keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, kommt der Vertrag auch ohne Auftragsbestätigung zustande, wenn die Lieferung innerhalb der oben angeführten First von 14 Tagen erfolgt.
3. Mängel sind innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen geltend zu machen; bei Abzahlungsgeschäften gilt darüber hinaus § 23 KSchG.
4. Die Vereinbarungen über Erfüllungsort und Gerichtsstand gelten dann nicht, wenn der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat oder im Inland beschäftigt ist. Der Gerichtsstand richtet sich dann nach dem Sprengel des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Ortes der Beschäftigung des Verbrauchers.

XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht:
1. Erfüllungsort ist der Sitz unserer Unternehmens.
2. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige ordentliche Gericht maßgebend.
3. Die Anwendung Österreichischen Rechts für diesen Vertrag sowie zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird ausdrücklich vereinbart.